Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit durch NLP-Kurse als berufliche Fortbildung; Einkommensteuer 1998, 1999
FG München, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 13 K 5074/00
DRsp Nr. 2004/2134
Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit durch NLP-Kurse als berufliche Fortbildung; Einkommensteuer 1998, 1999
1. Nimmt eine Diplom-Kauffrau auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit an Neuro-Linguistik-Programmierungs- Kursen ("NLP", Kursziel NLP-Precticioner) im EU-Auslandteil, können die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein (hier: Kostenerstattung und Bestätigung der beruflichen Veranlassung durch Arbeitgeber sowie halbwegs homogener Teilnehmerkreis aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich als Indizien für eine überwiegend berufliche Veranlassung der Kurse).2. Unter Berücksichtigung der neuen BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung der Ausbildung von beruflicher Fortbildung ist im Grenzbereich der Berufsfortbildung zur privaten Lebenshaltung dem beruflichen Anlass der Vorrang zu geben, sofern ein konkreter Berufsbezug vorliegt.