FG München - Urteil vom 09.12.2003
13 K 5074/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 § 19 ;

Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit durch NLP-Kurse als berufliche Fortbildung; Einkommensteuer 1998, 1999

FG München, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 13 K 5074/00

DRsp Nr. 2004/2134

Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit durch NLP-Kurse als berufliche Fortbildung; Einkommensteuer 1998, 1999

1. Nimmt eine Diplom-Kauffrau auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit an Neuro-Linguistik-Programmierungs- Kursen ("NLP", Kursziel NLP-Precticioner) im EU-Auslandteil, können die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein (hier: Kostenerstattung und Bestätigung der beruflichen Veranlassung durch Arbeitgeber sowie halbwegs homogener Teilnehmerkreis aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich als Indizien für eine überwiegend berufliche Veranlassung der Kurse). 2. Unter Berücksichtigung der neuen BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung der Ausbildung von beruflicher Fortbildung ist im Grenzbereich der Berufsfortbildung zur privaten Lebenshaltung dem beruflichen Anlass der Vorrang zu geben, sofern ein konkreter Berufsbezug vorliegt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 § 19 ;

Tatbestand:

I.