BFH vom 08.11.1996
VI R 74/96

Verbilligte Überlassung von Tennisplätzen als Arbeitslohn

BFH, vom 08.11.1996 - Aktenzeichen VI R 74/96

DRsp Nr. 1997/8146

Verbilligte Überlassung von Tennisplätzen als Arbeitslohn

Die verbilligte Überlassung von angemieteten Tennisplätzen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer führt bei diesen zu einem als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil.

Für die Praxis:

Nach Ansicht des BFH kann für die verbilligte Überlassung von Tennisplätzen nichts anderes gelten als für deren unentgeltliche Überlassung (vgl. hierzu BFH vom 27.9.1996, STEUER-TELEX 1996, 766). Die unentgeltliche oder verbilligte Inanspruchnahme von Sporteinrichtungen bleibt aber ab 1996 außer Ansatz, wenn die geldwerten Vorteile - ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen - DM 50/Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Der BFH hat allerdings offengelassen, ob bei der Frage des Vorliegens von Arbeitslohn zwischen sog. Individual- (Tennis, Squash) und Mannschaftssportarten (Fußball, Volleyball) zu differenzieren ist.