Nach Ansicht des BFH kann für die verbilligte Überlassung von Tennisplätzen nichts anderes gelten als für deren unentgeltliche Überlassung (vgl. hierzu BFH vom 27.9.1996, STEUER-TELEX 1996, 766). Die unentgeltliche oder verbilligte Inanspruchnahme von Sporteinrichtungen bleibt aber ab 1996 außer Ansatz, wenn die geldwerten Vorteile - ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen - DM 50/Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Der BFH hat allerdings offengelassen, ob bei der Frage des Vorliegens von Arbeitslohn zwischen sog. Individual- (Tennis, Squash) und Mannschaftssportarten (Fußball, Volleyball) zu differenzieren ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|