FG Hessen - Urteil vom 04.03.1996
13 K 2101/94
Normen:
AO § 204 ; BGB § 242 ;

Verbindliche Zusage; Meinungsäußerung; Ursächlichkeit; Abgeschlossener Sachverhalt - Verbindliche Zusage für einen abgeschlossenen Sachverhalt

FG Hessen, Urteil vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 13 K 2101/94

DRsp Nr. 2003/9333

Verbindliche Zusage; Meinungsäußerung; Ursächlichkeit; Abgeschlossener Sachverhalt - Verbindliche Zusage für einen abgeschlossenen Sachverhalt

1. Eine Zusage hat nur dann Bindungswirkung, wenn sie vor Verwirklichung des zu beurteilenden Sachverhalts gegeben wird und ursächlich für die Sachverhaltsverwirklichung gewesen ist. 2. Bezieht sich eine Erklärung des Finanzamts auf die Bruchteile eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts, so kann das nur die Bedeutung einer Meinungsäußerung (Auskunft) haben. 3. Maßgebend für die Bindungswirkung einer Zusage ist nur derjenige Lebenssachverhalt, zu dessen konkreter Ausgestaltung der Steuerpflichtige das Gespräch mit dem Finanzamt gesucht hat. 4. Werden auf Grund einer Zusage für die Beurteilung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts in Erwartung eines zu versteuernden Einkommens in bestimmter Höhe Dispositionen getroffen, entsteht hinsichtlich dieser Dispositionen keine Bindungswirkung.

Normenkette:

AO § 204 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: