FG München - Urteil vom 09.11.2010
6 K 2523/08
Normen:
GewStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1; GewStG 1991 § 8 Nr. 1;

Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche Dauerschulden

FG München, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 6 K 2523/08

DRsp Nr. 2011/2588

Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche Dauerschulden

1. Verkauft ein Versicherungsvermittler seine Provisionsforderungen gegenüber der Versicherung im Rahmen unechter Factoringverträge mit einer Laufzeit von 36 Monaten, sind die erlangten Kreditmittel, die in keinem Zusammenhang mit einem konkreten laufenden Geschäftsvorfall und damit zur freien Verfügung stehen, als Dauerschulden gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG 1991 dem Gewerbekapital hinzuzurechnen. Eine Verknüpfung zwischen Factoring und finanziertem Grundgeschäft lässt sich weder daraus ableiten, dass sich die erlangte Factoringausschüttung aus der Höhe und der Summe der angekauften Provisionsansprüche berechnet, noch daraus, dass die künftigen Provisionforderungen zur Sicherung der Factoringschulden und erfüllungshalber abgetreten werden. 2. Das gilt ebenso für den Stornorückbehalt des Versicherungsvermittlers gegenüber den für das Unternehmen tätigen Vermittlern, der nach 36 Monaten fällig wird und bis dahin uneingeschränkt der Verstärkung des Betriebskapitals dient.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1; GewStG 1991 § 8 Nr. 1;

Tatbestand:

I.