BFH - Urteil vom 17.12.1997
III R 225/94
Normen:
BerlinFGBerlinFG (1990) § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1; InvZulG (1991) § 1 Abs. 2, § 2 S. 1 Nr. 1, 2, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 734
BFH/NV 1998, 795
BFHE 185, 90
BStBl II 1998, 277
DB 1998, 760
VIZ 1998, 416
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Verbleibensvoraussetzung nach dem BerlinFG

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen III R 225/94

DRsp Nr. 1998/6637

Verbleibensvoraussetzung nach dem BerlinFG

»Wird ein für einen Betrieb in Berlin (West) angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf der dreijährigen Verbleibensfrist in eine Betriebsstätte im Beitrittsgebiet verbracht und fortan dort eingesetzt, so ist dies investitionszulagenschädlich.«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (1990) § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1; InvZulG (1991) § 1 Abs. 2, § 2 S. 1 Nr. 1, 2, § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen ...-import. Im ersten Halbjahr 1991 (Streitjahr) schaffte sie durch ihre (West-)Berliner Betriebsstätte einen LKW nebst dazugehörigem Ladekran an. Anfang 1992 überführte die Klägerin diesen LKW in ihre neue Zweigniederlassung in Brandenburg.

Die nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) 1990 beantragte Investitionszulage in Höhe von 7,5 v.H. der Anschaffungskosten lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 22. Oktober 1992 sowie anschließender Einspruchsentscheidung vom 9. März 1993 ab. Zur Begründung führte das FA aus, der LKW sei nicht drei Jahre nach der Anschaffung in Berlin (West) verblieben.