FG Hamburg - Beschluss vom 19.11.2013
4 K 122/13
Normen:
AEUV Art. 107; AEUV Art. 267; AEGV Art. 1; AEGV Art. 2 Buchst. b); AEGV Art. 52 Abs. 2 Buchst. a); AEGV Art. 86; AEGV Art. 87; AEGV Art. 93; AEGV Art 191; AEGV Art. 192; RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 1; RL 2003/96/EG Art. 2; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
DStRE 2014, 1255
EuZW 2014, 320
ZUR 2014, 303

Verbrauchsteuerrecht: Vorabentscheidungsersuchen - Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz

FG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 4 K 122/13

DRsp Nr. 2014/1532

Verbrauchsteuerrecht: Vorabentscheidungsersuchen - Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz

1. Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Frage: Berechtigt Art. 267 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Buchst. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Gericht eines Mitgliedstaats, Fragen, die ihm im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines nationalen Gesetzes über die Auslegung von Unionsrecht gestellt werden, auch dann dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, wenn das Gericht nicht nur einerseits Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit des Gesetzes hat, sondern andererseits auch zur Überzeugung gelangt ist, das nationale Gesetz widerspreche der nationalen Verfassung, und deswegen in einem Parallelfall bereits das nach nationalem Recht allein zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen befugte Verfassungsgericht angerufen hat, dessen Entscheidung aber noch nicht vorliegt? Sofern die 1. Frage bejaht wird, ersucht der Senat den Gerichtshof um die Beantwortung folgender Fragen: