FG München - Urteil vom 06.12.2012
5 K 4097/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Verdeckte Einlage bei Abtretung nicht werthaltiger Forderung Bindungswirkung der Feststellungen der Außenprüfung

FG München, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 5 K 4097/09

DRsp Nr. 2013/22162

Verdeckte Einlage bei Abtretung nicht werthaltiger Forderung Bindungswirkung der Feststellungen der Außenprüfung

1. Bei Abtretung einer nicht werthaltigen Forderung einer GmbH an seinen alleinigen Gesellschafter gegen Übernahme einer Verbindlichkeit des Gesellschafters gegenüber der GmbH in Höhe des Nennwerts der Forderung liegt eine verdeckte Einlage des Gesellschafters in die GmbH vor. 2. Die Werthaltigkeit einer Forderung der GmbH gegenüber einem Dritten ergibt sich zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung an den Gesellschafter der GmbH nicht aus dem Umstand, dass der Gesellschafter eine Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten des Dritten übernommen hat, da zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung die Forderung aus dem Bürgschaftsversprechen wegen Konfusion erlischt. 3. Voraussetzungen für die Bindungswirkung der Feststellungen der Betriebsprüfung für dem Streitjahr vorangegangene Veranlagungszeiträume für das Streitjahr liegen nicht vor. 4. Für eine Teilwertberichtigung der Beteiligung des Besitzunternehmens an einem Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen erforderlich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Gründe

I.