Zu 1.: Die Kläger betrieben im Streitjahr zunächst in Form einer GbR eine Handelsvertretung. Diese gewerbliche Tätigkeit wurde durch die Übertragung des Anlagevermögens und der Rechte aus dem Handelsvertretervertrag auf eine neugegründete GmbH, an der die Kläger zu jeweils 50 % beteiligt waren, übertragen. Die verdeckte Einlage des Vertretungsrechts von der GbR auf die GmbH führte dazu, daß auf der Ebene der GbR ein Aufgabegewinn in Höhe der Einlage des Wirtschaftsguts "Vertretungsrecht" entstand (BFH vom 18.12.1990, BStBl II 1991, 512).
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