FG München - Urteil vom 19.11.2003
7 K 5337/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Mietverhältnis ohne klare Vereinbarung; Körperschaftsteuer 2000; Gewerbesteuermessbetrag 2000; Umsatzsteuer 2000

FG München, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 7 K 5337/02

DRsp Nr. 2004/540

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Mietverhältnis ohne klare Vereinbarung; Körperschaftsteuer 2000; Gewerbesteuermessbetrag 2000; Umsatzsteuer 2000

Schuldet eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter Zahlungen aufgrund eines Mietverhältnisses, bei dem sich die Höhe der Gegenleistung nach dem "Abschreibewert plus 10 %" errechnet, so fehlt es insoweit an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung mit der Folge, dass die aus dem Mietverhältnis resultierenden Verbindlichkeiten als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb von und die Beteiligung an Gaststätten und Gasthöfen mit oder ohne Fremdenzimmer sowie der Vertrieb und das Betreiben von Spielautomaten. Gesellschafter der Klägerin sind zu 48 v.H. die B-GmbH zu 28 v.H. Herr P sowie zu 24 v.H. Frau S. Die Gesellschafter P und S sind zudem zu 90 v.H. bzw. zu 10 v.H. Gesellschafter der B-GmbH.