FG Saarland - Beschluss vom 09.11.2001
1 V 290/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zahlung einer Nur-Tantieme in der Anlaufphase eines Unternehmens; Aussetzung der Vollziehung bzgl. des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheides 1999

FG Saarland, Beschluss vom 09.11.2001 - Aktenzeichen 1 V 290/01

DRsp Nr. 2002/1182

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zahlung einer Nur-Tantieme in der Anlaufphase eines Unternehmens; Aussetzung der Vollziehung bzgl. des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheides 1999

In Gründungsfällen bedarf zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung eine zeitlich limitierte Nur-Gewinntantieme einer auch betragsmäßigen Begrenzung allenfalls dann, wenn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles bereits in der frühen Unternehmensphase mit hohen Gewinnen zu rechnen ist. Der Körperschaftsteuer- und der Gewerbesteuermessbescheid 1999 werden bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin wurde mit notariellem Vertrag vom 28. April 1999 von B., C. und X gegründet (Dok, Bl. 1 ff.). Gegenstand des Unternehmens ist der Brückenbau im Stahlbau sowie der Stahlbetonbau, der Stahl- und Anlagenbau und Ingenieurdienstleistungen sowie die Erstellung von Statiken und die Vergabe von Fertigungsaufträgen im Stahl- und Anlagenbau. B. und C. halten jeweils 40 v.H., X hält 20 v.H. des Stammkapitals der Antragstellerin.