BFH - Urteil vom 30.11.2010
VIII R 19/07
Normen:
EStG § 8; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1862/04

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine einem Gesellschafter nahe stehende Person; Aufhebung eines Einzelrichterbeschlusses bei Offenheit des Streitfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht; Aufhebung eines Urteils bei ungenügender Tatsachenfeststellung des Ausgangsgerichts

BFH, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen VIII R 19/07

DRsp Nr. 2011/1605

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine einem Gesellschafter nahe stehende Person; Aufhebung eines Einzelrichterbeschlusses bei Offenheit des Streitfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht; Aufhebung eines Urteils bei ungenügender Tatsachenfeststellung des Ausgangsgerichts

1. NV: Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts tragen sein Urteil nicht, wenn das Finanzgericht die Beteiligungsverhältnisse unaufgeklärt gelassen und entgegen dem eindeutigen Akteninhalt angenommen hat, die Klägerin sei alleinige Gesellschafterin einer GmbH gewesen, weshalb es ihr sämtliche vGA in voller Höhe zugerechnet hat. 2. NV: Der Bundesfinanzhof kann den Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Einzelrichter (derzeit noch) nicht vorliegen.

Normenkette:

EStG § 8; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1996 Gesellschafterin der X GmbH (im Folgenden: GmbH) und bei der GmbH angestellt. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH und Lebensgefährte der Klägerin war Y. Dessen Ehefrau Z war seit Mai 1996 ebenfalls bei der GmbH als Bürovorsteherin angestellt.