FG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2010
3 K 1239/09 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1452

Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks in Spanien zu Wohnzwecken; Verdeckte Gewinnausschüttung; Unentgeltliche Grundstücksüberlassung; Spanische Kapitalgesellschaft; Liebhaberei

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 3 K 1239/09 E

DRsp Nr. 2011/6593

Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks in Spanien zu Wohnzwecken; Verdeckte Gewinnausschüttung; Unentgeltliche Grundstücksüberlassung; Spanische Kapitalgesellschaft; Liebhaberei

1. Dient die Beteiligung an einer ausländische Kapitalgesellschaft (Sociedad de Responsabilidad Limitada - SRL) ausschließlich dem Zweck, eine auf Mallorca belegene Immobilie unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken während eines Urlaubs nutzen zu können, so fehlt es an der für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht, ohne die es auch nicht zum Bezug verdeckter Gewinnausschüttungen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kommen kann (entgegen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. August 2003 11 K 499/98, EFG 2004, 124). 2. Mangels Kapitalanlage i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt in diesem Fall auch keine Beteiligung i. S. von § 17 EStG vor, aus der sich Einkünfte ergeben können. 3. Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die nach den Maßstäben des deutschen Steuerrechts mangels Gewinnerzielungsabsicht einer als Liebhaberei zu bezeichnenden Tätigkeit nachgeht, unterliegen bei den Gesellschaftern keiner Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 oder 2 EStG.