FG München - Urteil vom 18.12.2000
6 K 2944/95
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 47 ;

verdeckte Gewinnausschüttung; Feststellungslast bei vorgetragenem Sachverhalt; Verböserungsverbot;

FG München, Urteil vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 2944/95

DRsp Nr. 2001/8756

verdeckte Gewinnausschüttung; Feststellungslast bei vorgetragenem Sachverhalt; Verböserungsverbot;

1. Trägt der Kläger einen Sachverhalt vor, der von den vorliegenden Belegen abweicht, so liegt für diesen sachverhalt, die Feststellungslast beim Kläger. 2. Ergibt sich bei einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Änderungen bei der Körperschaftsteuerminderung und der Körperschaftsteuererhöhung eine eine höhere festzusetzende Körperschaftsteuer, so kann in Hinblick auf das Verböserungsverbot eine Korrektur nicht vorgenommen werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 47 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 1984 eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Die Klägerin, eine GmbH (N.N. GmbH), beschäftigt sich mit der Herstellung, dem An- und Verkauf, dem Im- und Export und dem Vertrieb von bestimmten Waren, sowie dem An- und Verkauf von Lizenzrechten und der Herstellung eigener Produktionen für diesen Zweck und dem Errichten und Betreiben von ....

Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr - und ist auch heute noch - Herr A. B, Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr Herr A. B. mit einem Anteil von 30 v.H. und Herr C. D..

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Geschäftsführer der Klägerin im Jahr 1988 wurde festgestellt, dass dieser von der Klägerin folgende Zahlungen erhalten hatte: