FG Saarland - GERICHTSBESCHEID vom 13.12.2001
1 K 56/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Geschäftsführergehalt; Umsatztantieme; Erfolgsbeteiligung; Aufbauphase; Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Feststellung nach § 47 KStG 1994 - 1996

FG Saarland, GERICHTSBESCHEID vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 56/98

DRsp Nr. 2002/4706

Verdeckte Gewinnausschüttung; Geschäftsführergehalt; Umsatztantieme; Erfolgsbeteiligung; Aufbauphase; Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Feststellung nach § 47 KStG 1994 - 1996

1. Umsatztantiemen führen i.a.R. zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen. Eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur durch eine solche Tantieme den Interessen der Gesellschaft Rechnung tragen kann. 2. Als solche Ausnahmesituation wird die Aufbau- und/oder Umbauphase eines Unternehmens anerkannt. Von einer Aufbau- oder Umbauphase i.d.S. kann nicht gesprochen werden, wenn eine neu gegründete GmbH das bereits bestehende Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers fortführt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, wurde zum 1. Januar 1993 gegründet. Alle Geschäftsanteile werden von ihrem Geschäftsführer N. (künftig: N.) gehalten. Er hat das Stammkapital i.H.v. 50.000,- DM durch die Einbringung seines zum 1. August 1989 eröffneten Einzelunternehmens geleistet. Die Klägerin betreibt - wie zuvor das Einzelunternehmen - eine Schlosserei.

Nach § 3 des Anstellungsvertrages (Bl. 41 f. Dok) vom 3. Januar 1993 erhielt N. als Vergütung u. a.

- ein Monatsgehalt i.H.v. 4.000 DM,