FG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2003
6 K 30/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 32
DB 2004, 957
EFG 2004, 428
GmbHR 2004, 810

Verdeckte Gewinnausschüttung; Gewinntantieme; Tantieme - Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 6 K 30/02

DRsp Nr. 2004/1192

Verdeckte Gewinnausschüttung; Gewinntantieme; Tantieme - Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Bei Gewinntantiemen spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Veranlassung der Zusage im Gesellschaftsverhältnis, wenn sich die zugesagte Tantieme auf mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft beläuft. 2. Dasselbe gilt, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer Gewinntantiemen erhalten und diese zusammen die Grenze von 50 v.H. des Jahresüberschusses übersteigen. 3. Beträgt die Gewinntantieme dreier Gesellschafter-Geschäftsführer insgesamt 75 v.H. des Jahresüberschusses, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde 1988 als GmbH gegründet. Am Stammkapital i.H.v. 75 TDM waren im Streitjahr 1996 die Gesellschafter Juwelier H, dessen Sohn O und dessen Tochter E mit einer Stammeinlage von je 25 TDM beteiligt. Das Unternehmen war zuvor in der Rechtsform des Einzelunternehmens, später durch Aufnahme der Kinder in der Rechtsform der OHG geführt worden. Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Handel mit Gegenständen aller Art. des Juwelier- und Schmuckgewerbes.