FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 20.11.2000
2 K 765/97
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Schadenersatz; Forderung; Rabatt; Vermögensminderung; Vermögensvorteil - Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Aktivierung einer Schadenersatzforderung

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 20.11.2000 - Aktenzeichen 2 K 765/97

DRsp Nr. 2002/9458

Verdeckte Gewinnausschüttung; Schadenersatz; Forderung; Rabatt; Vermögensminderung; Vermögensvorteil - Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Aktivierung einer Schadenersatzforderung

Eine den Grundsätzen der ordnungsgemäße Buchführung entsprechende erfolgswirksame Aktivierung einer entstandenen Schadenersatzforderung gegen den Gesellschafter in der Bilanz der Kapitalgesellschaft schließt sowohl eine bilanzielle Vermögensminderung i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als auch einen Vermögensvorteil i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen und die steuerliche Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung.