FG Hessen - Urteil vom 16.08.2000
4 K 5124/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2003, 161

Verdeckte Gewinnausschüttung; Stundung; Gehaltsauszahlung; Geschäftsführergehalt; Tatsächliche Durchführung; Wirtschaftliche Krise; Beherrschender Gesellschafter - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nichtauszahlung von Geschäftsführergehältern

FG Hessen, Urteil vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 5124/99

DRsp Nr. 2001/8741

Verdeckte Gewinnausschüttung; Stundung; Gehaltsauszahlung; Geschäftsführergehalt; Tatsächliche Durchführung; Wirtschaftliche Krise; Beherrschender Gesellschafter - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nichtauszahlung von Geschäftsführergehältern

1. Die Nichtdurchführung von Gehaltsvereinbarungen läßt bei beherrschenden Gesellschaftern regelmäßig auf die Nichternsthaftigkeit der Vereinbarung und damit auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung schließen. 2. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft diese nicht in der Lage ist, die vereinbarten Geschäftsführergehälter zu zahlen, indiziert die Nichtauszahlung von Gehältern, nicht auf die mangelnde Ernstlichkeit der Gehaltsvereinbarung. 3. Ein fremder Geschäftsführer würde allenfalls eine vorübergehende kurzfristige Verzögerung von Gehaltsauszahlungen akzeptieren, wobei er zumindest angemessene Abschlagszahlungen verlangen und den Fortbestand der Krise laufend beobachten würde.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung.