Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Tantiemezahlungen der Klägerin an ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.
Die Klägerin (Kl) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Reisebüro. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war bis zum 30.09.1993 D, der seine Gesellschaftsanteile im Nominalwert von 50.000 DM mit Wirkung zum 01.10.1993 auf S übertrug.
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