FG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2000
6 K 564/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 1068
GmbHR 2001, 990

Verdeckte Gewinnausschüttung; Tantieme; Fremdvergleich - Fremdvergleich bei einer zwischen Fremden geschlossenen Tantiemevereinbarung, wenn diese nach Erwerb der Geschäftsanteile durch den Geschäftsführer betragsmäßig angepasst wurde

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 564/99

DRsp Nr. 2001/10735

Verdeckte Gewinnausschüttung; Tantieme; Fremdvergleich - Fremdvergleich bei einer zwischen Fremden geschlossenen Tantiemevereinbarung, wenn diese nach Erwerb der Geschäftsanteile durch den Geschäftsführer betragsmäßig angepasst wurde

1. Wird eine Tantiemevereinbarung zwischen einander fremden Personen geschlossen, lässt die bloße Höhe der Tantieme oder der Gehaltsvereinbarung allein für sich nicht den Schluss auf eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu. 2. Wird eine zwischen fremden Personen geschlossene Tantiemevereinbarung nach Erwerb der Geschäftsanteile durch den Geschäftsführer betragsmäßig angepasst, unterliegt diese Vereinbarung der Höhe nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs. 3. Wirkt sich mangels Ertragskraft des Unternehmens die Erhöhung der Tantieme nicht aus, fehlt für die verbleibende Tantieme eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Tantiemezahlungen der Klägerin an ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.

Die Klägerin (Kl) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Reisebüro. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war bis zum 30.09.1993 D, der seine Gesellschaftsanteile im Nominalwert von 50.000 DM mit Wirkung zum 01.10.1993 auf S übertrug.