FG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.1999
6 K 7372/97 K, G, F
Normen:
EStG § 3b ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Überstundenvergütung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Tantieme; Zuschläge für Sonntags-; Feiertags- und Nacharbeit - Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 6 K 7372/97 K, G, F

DRsp Nr. 2002/18018

Verdeckte Gewinnausschüttung; Überstundenvergütung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Tantieme; Zuschläge für Sonntags-; Feiertags- und Nacharbeit - Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind jedenfalls dann nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu vereinbaren und daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn der Geschäftsführer neben seiner Grundvergütung eine Tantieme erhält, die Überstundenvergütung sich auf steuerfreie Zuschläge beschränkt und die abgerechneten Tätigkeiten der normalen kaufmännischen Geschäftsführung zuzurechnen sind.

Normenkette:

EStG § 3b ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen betreffend die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit an den Geschäftsführer der Klägerin.