Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Forderungsabschreibung und über den Zeitpunkt der Herstellung der Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a. F..
Die Klägerin - eine GmbH - wurde 1995 errichtet. Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Beratung in Vermögensangelegenheiten sowie die Verwaltung von Vermögen. Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist seit ihrer Gründung Herr A.
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