FG Hamburg - Urteil vom 28.11.2007
6 K 256/05
Normen:
KStG (1999) § 8 ; KStG (1999) § 27 ; KStG (1999) § 28 ; KStG (1999) § 47 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung und Forderungsabschreibung

FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 6 K 256/05

DRsp Nr. 2008/3992

Verdeckte Gewinnausschüttung und Forderungsabschreibung

Verzichtet eine GmbH bei der Hingabe eines Darlehens an eine Schwestergesellschaft auf eine ordentliche Besicherung des Darlehens, so kann die spätere Wertberichtigung der Darlehensforderung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Die Gewinnausschüttung fließt allerdings erst in dem Zeitpunkt ab, in dem die Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft dinglich ausscheidet.

Normenkette:

KStG (1999) § 8 ; KStG (1999) § 27 ; KStG (1999) § 28 ; KStG (1999) § 47 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Forderungsabschreibung und über den Zeitpunkt der Herstellung der Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a. F..

Die Klägerin - eine GmbH - wurde 1995 errichtet. Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Beratung in Vermögensangelegenheiten sowie die Verwaltung von Vermögen. Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist seit ihrer Gründung Herr A.