FG Hamburg - Urteil vom 12.12.2007
6 K 131/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 634

Verdeckte Gewinnausschüttung und Stiftungsleistungen

FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 6 K 131/06

DRsp Nr. 2008/3985

Verdeckte Gewinnausschüttung und Stiftungsleistungen

Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind nur dann im Rahmen der Spendenhöchstbeträge des § 9 Abs. 1 KStG abziehbar, wenn die Stiftungsleistungen nicht durch das Geschäftsverhältnis überlagert werden. Ob eine gesellschaftliche Überlagerung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist Tatfrage. Hierbei kommt es auch darauf an, ob die zuwendende Gesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eine ähnlich hohe Spende einer anderen öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft nicht gewährt hätte.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet worden sind, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren und verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG darstellen.