Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet worden sind, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren und verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG darstellen.