FG München - Beschluss vom 30.09.2005
6 V 5508/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Gewährung ungesicherter Darlehen

FG München, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 6 V 5508/04

DRsp Nr. 2005/18190

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Gewährung ungesicherter Darlehen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) kann dann vorliegen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter kein hohes ungesichertes Darlehen gegeben hätte, wenn er nicht sicher sein konnte, dass die angeblichen Vermögenswerte tatsächlich zur Verfügung stehen würden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine 1989 gegründete Kapitalgesellschaft (GmbH), mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. April bis zum 31. März, an der der Geschäftsführer Herr A zu 100 % beteiligt ist.

Herr A hatte bis Mitte der 90er Jahre im Wesentlichen ohne Eigenmittel in Immobilien investiert und war deshalb in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten. Alle seine Grundstücke waren bis zur Höhe der Anschaffungs- / Herstellungskosten mit Grundschulden belastet. Von den finanzierenden Banken wurde deshalb die Zwangsverwaltung der ihm gehörenden Grundstücke veranlasst. Die privaten Verbindlichkeiten des Herrn A beliefen sich auf rund 15 Millionen DM.