BFH - Urteil vom 05.11.2009
IV R 40/07
Normen:
AO § 164 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1988/06

Vereinbarkeit der Rücknahme eines Einspruchs mit dem Grundsatz von Treu und Glauben; Pflicht eines Dritten zur Ermöglichung einer Änderung eines Steuerbescheids für den Fall der Versäumnis einer Beteiligung des Dritten am Verfahren durch das Finanzamt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

BFH, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen IV R 40/07

DRsp Nr. 2010/1340

Vereinbarkeit der Rücknahme eines Einspruchs mit dem Grundsatz von Treu und Glauben; Pflicht eines Dritten zur Ermöglichung einer Änderung eines Steuerbescheids für den Fall der Versäumnis einer Beteiligung des Dritten am Verfahren durch das Finanzamt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

1. Die Rücknahme eines Einspruchs verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden. 2. Versäumt es das FA, einen Dritten gemäß § 174 Abs. 5 AO am Verfahren zu beteiligen, und scheidet deshalb dem Dritten gegenüber die Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO aus, so ist der Dritte nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dem FA durch Antrag oder Zustimmung eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu ermöglichen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war im Streitjahr (1993) Alleingesellschafterin der S GmbH (GmbH). Mit dieser GmbH schloss die Klägerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab, der ab dem 1. Januar 1993 Geltung haben sollte. Danach sollte die Klägerin Organträger, die GmbH Organgesellschaft sein.