I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war im Streitjahr (1993) Alleingesellschafterin der S GmbH (GmbH). Mit dieser GmbH schloss die Klägerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab, der ab dem 1. Januar 1993 Geltung haben sollte. Danach sollte die Klägerin Organträger, die GmbH Organgesellschaft sein.
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