BFH - Beschluss vom 20.12.2010
V B 9/09
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1542/08

Vereinbarkeit der Verhandlung und Entscheidung zur Sache trotz Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund Terminkollision mit einer anderen Verhandlung mit dem Recht auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen V B 9/09

DRsp Nr. 2011/3649

Vereinbarkeit der Verhandlung und Entscheidung zur Sache trotz Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund Terminkollision mit einer anderen Verhandlung mit dem Recht auf rechtliches Gehör

1. NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. 2. NV: Ist der Prozessbevollmächtigte als Einzelanwalt tätig, verletzt die Ablehnung des Terminverlegungsantrags den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Terminkollision auf zwei gleichzeitig terminierten Verhandlungen vor Gericht beruht und keine besonderen Gründe für die Ablehnung vorliegen wie z.B. Schwierigkeiten bei Terminvereinbarungen oder der Verdacht auf Prozessverschleppung.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor.

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