FG Saarland - Urteil vom 03.12.2008
1 K 1542/08
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227;

Terminverschiebung wegen Kollisionstermin bei einem Einzelanwalt

FG Saarland, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 1542/08

DRsp Nr. 2009/3778

Terminverschiebung wegen Kollisionstermin bei einem Einzelanwalt

Bei einer einfachen Fallproblematik rechtfertigt bei Einschaltung eines Einzelanwalts die Ansetzung eines (früheren) Verhandlungstermins eines anderen Gerichts keine Terminaufhebung, soweit es dem Stpfl. ohne weiteres möglich wäre, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen und so die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227;

Tatbestand:

Mit Urteil vom 15. Mai 2008, 1 K 1306/05, hat der Senat die wegen Umsatzsteuer 1994 und 1995 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 16. Juni 2008 zugestellt (Bl. 720). Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Az. des BFH: V B 79/08). Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.