BVerfG - Beschluss vom 25.03.2021
2 BvL 1/11
Normen:
EStG 2004 (i.d.F. des EURLUmsG) § 11 Abs. 2 S. 3; EStG 2004 (i.d.F. des EURLUmsG) § 52 Abs. 30 S. 1; EStG § 2 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1054
BVerfGE 157, 177
DStR 2021, 1153
DStRE 2021, 697
DÖV 2021, 798
FR 2021, 939
NJW 2021, 2424
NZM 2021, 768

Vereinbarkeit des § 52 Abs. 30 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes 2004(EURLUmsG) mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes; Berücksichtigung der vom Erbbauberechtigten gezahlten Erbbauzinsen i.R. des Werbungskostenabzugs bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Beschränkung der Absetzbarkeit von Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen; Beruhen des grundsätzlichen Verbots rückwirkender belastender Gesetze außerhalb des Strafrechts auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes; Minderung des grundsätzlich schutzwürdigen Vertrauens der Steuerpflichtigen in das geltende Recht durch internes Verwaltungshandeln ohne Beteiligung der zur Gesetzesinitiative Berechtigten; Bestimmung der sachlichen Steuerpflicht bei der Einkommensteuer durch die Unterscheidung zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften; Besteuerung des Nettoeinkommens (Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen) auf Grundlage des objektiven Nettoprinzips

BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 2 BvL 1/11

DRsp Nr. 2021/7936

Vereinbarkeit des § 52 Abs. 30 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes 2004(EURLUmsG) mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes; Berücksichtigung der vom Erbbauberechtigten gezahlten Erbbauzinsen i.R. des Werbungskostenabzugs bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Beschränkung der Absetzbarkeit von Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen; Beruhen des grundsätzlichen Verbots rückwirkender belastender Gesetze außerhalb des Strafrechts auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes; Minderung des grundsätzlich schutzwürdigen Vertrauens der Steuerpflichtigen in das geltende Recht durch internes Verwaltungshandeln ohne Beteiligung der zur Gesetzesinitiative Berechtigten; Bestimmung der sachlichen Steuerpflicht bei der Einkommensteuer durch die Unterscheidung zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften; Besteuerung des Nettoeinkommens (Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen) auf Grundlage des "objektiven Nettoprinzips"

1. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht außerhalb des Strafrechts auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).