BVerfG - Beschluss vom 08.09.2010
2 BvL 3/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; BVerfGG § 31 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 1; FKPG Art. 31;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 143/08

Vereinbarkeit eines als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 nach der aktuellen Fassung des SolZG 1995 mit der Finanzverfassung und der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. GG; Erhebung einer Ergänzungsabgabe zur Deckung einer Bedarfsspitze und zugleich zur Schließung einer andauernden Finanzierungslücke aufgrund des Beitritts der ehemaligen DDR

BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 2 BvL 3/10

DRsp Nr. 2010/17033

Vereinbarkeit eines als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 nach der aktuellen Fassung des SolZG 1995 mit der Finanzverfassung und der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. GG; Erhebung einer Ergänzungsabgabe zur Deckung einer Bedarfsspitze und zugleich zur Schließung einer andauernden Finanzierungslücke aufgrund des Beitritts der ehemaligen DDR

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben. 2. Bevor ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG einholt, muss es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig prüfen. 3. Weitere Aspekte: - Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe neben allgemeinen und punktuellen Steuerermäßigungen während des Erhebungszeitraums - Einholung einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift unter Beachtung der Bindungswirkung der vorausgegangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; BVerfGG § 31 Abs. 1; § Abs. ;