FG Niedersachsen - Beschluss vom 25.11.2009
7 K 143/08
Normen:
SolZG; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 365
DStR 2010, 854
EFG 2010, 1071

Solidaritätszuschlag spätestens ab 2007 verfassungswidrig?

FG Niedersachsen, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 7 K 143/08

DRsp Nr. 2010/8695

Solidaritätszuschlag spätestens ab 2007 verfassungswidrig?

1. Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe i. S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Eine solche darf nur "in Ausnahmelagen" bzw. in "besonderen Notfällen", nicht aber in Zeiten allgemeiner Steuertarifsenkungen erhoben werden. 2. Diese Motive des Verfassungsgebers sind bei der Frage zu berücksichtigen, ob das SolZG 1999 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungsgemäß ist. 3. Das SolZG 1995 entspricht - zumindest bezogen auf das Streitjahr 2007 - nicht den Motiven des Verfassungsgebers und verstößt damit gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Normenkette:

SolZG; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

A. Sach- und Streitstand

Streitig ist, ob die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2007 auf einer verfassungsmäßigen Grundlage, nämlich dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944/975), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), geändert durch Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) und Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), im Folgenden: SolZG 1995, erfolgt ist.