Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. November 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
A.
Die A.-GmbH betrieb ein Unternehmen für Messe- und Ausstellungsbauten. Seit 2009 errichtete sie für die Beklagte mehrere Messestände. In diesem Zusammenhang erwarb die Beklagte die im Klageantrag näher bezeichneten Bauteile (in den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen, Anlage K1, jeweils mit "K" gekennzeichnet). Diese wurden in dem von der A.-GmbH gemieteten Lager aufbewahrt und verblieben dort auch im Anschluss an die letzte gemeinsam durchgeführte Messe im Jahr 2013.
Im Angebot vom 27. November 2009 heißt es:
1. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) l) m) n) 2.
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