OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2019
3 U 87/18
Normen:
HGB § 354; BGB § 398; HGB § 304; BGB §§ 293 ff.;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 22/16

Vereinbarung einer Lagermiete für MessebauteileEinlagerung in Ausübung eines HandelsgeschäftsAnnahmeverzugs eines Käufers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 87/18

DRsp Nr. 2020/6113

Vereinbarung einer Lagermiete für Messebauteile Einlagerung in Ausübung eines Handelsgeschäfts Annahmeverzugs eines Käufers

Ein Kaufmann kann übliche Lagerkosten auch verlangen, wenn er die von ihm zu liefernde Ware während des Annahmeverzugs des Käufers in eigener Obhut behält; dies gilt auch, wenn sich der Eigentümer eingelagerter Gegenstände hinsichtlich der Abholung in Annahmeverzug befindet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. November 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (2 O 22/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 354; BGB § 398; HGB § 304; BGB §§ 293 ff.;

Gründe

A.

Die A.-GmbH betrieb ein Unternehmen für Messe- und Ausstellungsbauten. Seit 2009 errichtete sie für die Beklagte mehrere Messestände. In diesem Zusammenhang erwarb die Beklagte die im Klageantrag näher bezeichneten Bauteile (in den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen, Anlage K1, jeweils mit "K" gekennzeichnet). Diese wurden in dem von der A.-GmbH gemieteten Lager aufbewahrt und verblieben dort auch im Anschluss an die letzte gemeinsam durchgeführte Messe im Jahr 2013.

Im Angebot vom 27. November 2009 heißt es:

1. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) l) m) n) 2.