BFH - Beschluss vom 20.12.2012
X B 54/12
Normen:
FGO § 104 Abs. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 747
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2381/06

Verfahren bei Änderung von Steuerbescheiden durch das Finanzamt abweichend vom Ergebnis der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen X B 54/12

DRsp Nr. 2013/5284

Verfahren bei Änderung von Steuerbescheiden durch das Finanzamt abweichend vom Ergebnis der mündlichen Verhandlung

NV: Beruht das beschlossene Urteil auf einem noch zu erlassenden Änderungsbescheid und kann der Urteilstenor nur in Verbindung mit diesem verstanden werden, fällt das Gericht das Urteil nicht mehr aufgrund der mündlichen Verhandlung.

Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts nicht mehr dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der Richter entspricht, weil sie mit nach der mündlichen Verhandlung abweichend von deren Ergebnis erlassene Steuerbescheide zu Grunde legt.

Normenkette:

FGO § 104 Abs. 2 Hs. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren mit Einkommensteuerbescheid vom 10. Oktober 2005 durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Schätzungswege zur Einkommensteuer 2003 veranlagt worden, da sie eine Einkommensteuererklärung nicht abgegeben hatten. Im Klageverfahren reichten sie diese am 23. September 2011 beim Finanzgericht (FG) ein und ergänzten sie mit Schreiben vom 30. November 2011.