BFH - Urteil vom 28.11.2019
III R 11/18
Normen:
EStG § 26a Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4a;
Fundstellen:
BB 2020, 920
BFH/NV 2020, 626
DStR 2020, 877
DStRE 2020, 570
DStZ 2020, 396
FR 2021, 1148
FamRB 2020, 236
FamRZ 2020, 963
NJW 2020, 1696
NZA 2020, 702
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1032/16

Verfahren bei der Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung gem. § 10 Abs. 4a EStG bei getrennter Veranlagung von Ehegatten

BFH, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen III R 11/18

DRsp Nr. 2020/5284

Verfahren bei der Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung gem. § 10 Abs. 4a EStG bei getrennter Veranlagung von Ehegatten

Beantragen Ehegatten die Einzelveranlagung und den hälftigen Abzug von Sonderausgaben nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG, so sind die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen. Erst danach ist getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG durchzuführen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.11.2017 – 2 K 1032/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 26a Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei einem Antrag nach § 26a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Sonderausgaben vor oder nach Durchführung der Höchstbetragsberechnung hälftig aufzuteilen sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist verheiratet. Für das Jahr 2013 (Streitjahr) beantragte sie die Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann beantragte sie außerdem, die Sonderausgaben gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen.