OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2017
5 W 76/17
Normen:
GBO § 28; UmwG § 126 Abs. 2 S. 2; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 23.02.2017

Verfahren des Grundbuchamts bei einem Spaltungs- und Übernahmevertrag hinsichtlich eines Erbbaurechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 5 W 76/17

DRsp Nr. 2018/2171

Verfahren des Grundbuchamts bei einem Spaltungs- und Übernahmevertrag hinsichtlich eines Erbbaurechts

1. In einem Spaltungs- und Übernahmevertrag ist zu vereinbaren, welche Vermögensteile von dem übertragenen Rechtsträger auf den übernehmenden übergehen sollen. 2. Mit dem Vollzug der Spaltung durch die Registereintragung wird das Grundbuch wegen des Vermögensübergangs außerhalb des Grundbuchs unrichtig. Diese Rechtsfolge verlangt die Bezeichnung der übergehenden Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO, also entweder übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt. 3. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Gesamterbbaurecht unter Angabe sowohl des Grundbuchblatts als auch unter Angabe von Flur und Flurstücksnummer der dem Erbbaurecht unterfallenden Grundstücke in Übereinstimmung mit dem Grundbuch bezeichnet ist.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Grundbuchamt - vom 23. Februar 2017, Gz. Terpe Blatt 1195-3, aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 28; UmwG § 126 Abs. 2 S. 2; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.