SchlHOLG - Beschluss vom 27.01.2023
2 Wx 64/22
Normen:
BGB § 105; BGB § 104 Nr. 2;

Verfahren des Grundbuchamts bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten

SchlHOLG, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 2 Wx 64/22

DRsp Nr. 2023/2560

Verfahren des Grundbuchamts bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten

1. Das Grundbuchamt hat die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (hier: der Vollmacht) selbständig zu prüfen. Dabei hat es vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit Volljähriger auszugehen. Ergeben sich jedoch auf Tatsachen gegründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, ist dem durch Zwischenverfügung nachzugehen und dem Antragsteller aufzugeben, die Zweifel etwa durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen auszuräumen. An die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit durch den beurkundenden Notar ist das Grundbuchamt nicht gebunden.