BFH - Urteil vom 28.11.2002
VII R 27/02
Normen:
DVStB § 10 Abs. 1 §§ 24 29 ;
Fundstellen:
BB 2003, 349
BFH/NV 2003, 428
BFHE 201, 471
BStBl II 2003, 202
DStRE 2003, 444
NJW-RR 2003, 421
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V 348/00

Verfahren nach Einwendungen gegen Steuerberaterprüfung

BFH, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen VII R 27/02

DRsp Nr. 2003/469

Verfahren nach Einwendungen gegen Steuerberaterprüfung

»1. Eine Neubewertung von Prüfungsleistungen durch andere Prüfer als diejenigen, die die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet haben, kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Prüfer an der Teilnahme am Überdenkungsverfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist. Das gilt nicht nur dann, wenn das Überdenkungsverfahren vor Erhebung einer Klage oder während des Klageverfahrens auf Grund von Einwendungen des Prüflings durchgeführt wird, sondern ebenso, wenn das Gericht die Prüfungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit der Bewertung aufgehoben hat. 2. Ein Prüfer, der in einen Prüfungsausschuss als Beamter der Finanzverwaltung berufen worden ist, ist von der Mitwirkung am Überdenkungsverfahren nicht deshalb ausgeschlossen, weil er vor dessen Abschluss in den Ruhestand getreten ist.«

Normenkette:

DVStB § 10 Abs. 1 §§ 24 29 ;

Gründe: