FG Köln - Urteil vom 07.12.2011
2 K 1434/09
Normen:
DVStB § 24 Abs 3; DVStB § 28 Abs 1; DVStB § 37 Abs 3; StBerG § 33; StBerG § 37; GG Art 19 Abs 4; DVStB § 16 Abs 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1424

Verfahrens- und Ermessensfehler

FG Köln, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 2 K 1434/09

DRsp Nr. 2012/12292

Verfahrens- und Ermessensfehler

1) Die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung durch den Prüfer fällt in dessen, der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Bewertungsspielraum. Sofern die Einordnung vertretbar erscheint und sich sachfremde Einflüsse auf die Aufgabenstellung nicht feststellen lassen, steht den Prüfungsbehörden insoweit eine "Letztentscheidungskompetenz" zu. 2) Die Höhe der Durchfallquote der schriftlichen Prüfung kann vom Gericht zwar als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Prüfer ihre Anforderungen nicht ausreichend an Ziel und Zweck der Prüfung ausgerichtet haben. Eine Vorgabe zur Bestehensquote schreiben jedoch weder das StBerG noch das Verfassungsrecht vor. 3) Durch eine Gegenüberstellung von Klausurbearbeitung und Teilen der Musterlösung kann kein Bewertungsfehler nachgewiesen werden, da in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte lediglich die Grundlage für eine Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung darstellen. 4) Der Kurzvortrag unterliegt als prüfungsspezifische Wertung nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Es besteht daher eine Bindung des Gerichts an die Bewertung der Prüfer, sofern diese nicht auf unsachlichen oder unzutreffenden Erwägungen beruht.