BVerfG - Beschluss vom 07.06.2011
1 BvR 194/11
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 625
Vorinstanzen:
FG Hessen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 820/05

Verfahrensdauer zur Wiederbestellung eines ehemaligen Steuerberaters vor dem Finanzgericht von nahezu fünf Jahren ist nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar; Vereinbarkeit einer Verfahrensdauer von nahezu fünf Jahren vor dem Finanzgericht bei einer Wiederbestellung eines ehemaligen Steuerberaters mit Art. 19 Abs. 4 GG

BVerfG, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 194/11

DRsp Nr. 2011/12745

Verfahrensdauer zur Wiederbestellung eines ehemaligen Steuerberaters vor dem Finanzgericht von nahezu fünf Jahren ist nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar; Vereinbarkeit einer Verfahrensdauer von nahezu fünf Jahren vor dem Finanzgericht bei einer Wiederbestellung eines ehemaligen Steuerberaters mit Art. 19 Abs. 4 GG

Die vollständige Untätigkeit eines Gerichts über einen Zeitraum von zwei Jahren, ohne dass hierfür Gründe ersichtlich sind, verletzt das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Tenor

1

Es wird festgestellt, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Hessischen Finanzgericht - 13 K 820/05 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes) verletzt.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

3

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer rügt die überlange Dauer des Verfahrens seiner Wiederbestellung zum Steuerberater.

1.

a)