Es wird festgestellt, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Hessischen Finanzgericht - 13 K 820/05 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes) verletzt.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
2Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
3Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer rügt die überlange Dauer des Verfahrens seiner Wiederbestellung zum Steuerberater.
1.
a)
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