BFH - Beschluß vom 29.11.2001
VI B 67/01
Normen:
FGO § 90 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 525

Verfahrensfehler; Zulassung der Revision

BFH, Beschluß vom 29.11.2001 - Aktenzeichen VI B 67/01

DRsp Nr. 2002/2293

Verfahrensfehler; Zulassung der Revision

1. Die Zulassung der Revision kann nicht auf Verfahrensfehler der Finanzbehörde sondern nur auf Verfahrensfehler des FG gestützt werden. 2. Hat ein anwaltlich vertretener Kl. ausdrücklich auf mündliche Verhandlung verzichtet, ist die schriftsätzlich gemachte Bemerkung, es werde nunmehr auf Terminierung gedrängt, als Aufforderung zu einer alsbaldigen Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu verstehen.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Das angefochtene Urteil beruht auf der Rechtsansicht, dass der begehrten Gewährung von Kindergeld für Januar bis Juni 1997 die bestandskräftige Ablehnung des Arbeitsamts Zwickau - Familienkasse - (Familienkasse) entgegenstehe, weil die Voraussetzungen für die Änderung dieses Bescheides nicht gegeben seien. Hierzu hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.