Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Rechtsansicht, dass der begehrten Gewährung von Kindergeld für Januar bis Juni 1997 die bestandskräftige Ablehnung des Arbeitsamts Zwickau - Familienkasse - (Familienkasse) entgegenstehe, weil die Voraussetzungen für die Änderung dieses Bescheides nicht gegeben seien. Hierzu hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.
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