BFH, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen X B 79/98
DRsp Nr. 2002/9582
Verfahrensmängel; Sachverständigengutachten
1. Im NZB-Verfahren von vornherein unbeachtlich sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln.3. Schätzungen als solche können schon deshalb nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein, weil sie sich nicht auf Tatsachenfeststellungen beschränken.