BFH - Beschluß vom 30.12.1998
XI B 154/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 946

Verfahrensmängel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 30.12.1998 - Aktenzeichen XI B 154/97

DRsp Nr. 1999/3654

Verfahrensmängel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Die Rüge, das FG habe die Sachaufklärungspflicht verletzt, verlangt die Angabe der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel und der dazu angegebenen Beweisthemen, sowie der genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen das Beweismittel und die Beweisthemen angeführt sind. Die allgemeine Bezugnahme auf die Akten des FG-Verfahrens genügt nicht.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend bezeichnet.