Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Bloße Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit eines Urteils können dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen. Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt, so muß der Mangel nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" werden. Dies erfordert, daß sich der Verfahrensmangel aus dem Vortrag der Beschwerdeschrift schlüssig ergibt. Hieran fehlt es im Streitfall.
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