BFH - Beschluß vom 09.12.1998
VIII B 54/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 802

Verfahrensmängel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; fehlerhafte Beweiswürdigung

BFH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen VIII B 54/97

DRsp Nr. 1999/3450

Verfahrensmängel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; fehlerhafte Beweiswürdigung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.2. Die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung betrifft keine Verfahrensfehler sondern materiell-rechtliche Mängel der Vorentscheidung.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Bloße Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit eines Urteils können dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen. Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt, so muß der Mangel nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" werden. Dies erfordert, daß sich der Verfahrensmangel aus dem Vortrag der Beschwerdeschrift schlüssig ergibt. Hieran fehlt es im Streitfall.