Das Finanzgericht (FG) in A. hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1977 bis 1980 aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Verwaltungsakte seien bereits Gegenstand des vom FG in B. übernommenen, beim FG-A unter dem Az. 7 K ... anhängigen Verfahrens.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Revision, die der Kläger auf § 116 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
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