BFH - Beschluß vom 04.12.1998
X R 5/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 795

Verfahrensmangel; nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluß vom 04.12.1998 - Aktenzeichen X R 5/98

DRsp Nr. 1999/3472

Verfahrensmangel; nicht mit Gründen versehenes Urteil

1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt nicht vor, wenn Ausführungen zu Rechtsfragen unterbleiben, auf die es aus der Sicht des FG nicht ankommt. Wird die Klage durch Prozessurteil abgewiesen, bedarf es keiner Ausführungen zu materiellen Rechtsfragen.2. Mit der Verfahrensrüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO kann nicht die fehlende Begründung über einen Antrag, der das gerichtliche Verfahren betrifft - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO - geltend gemacht werden.

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) in A. hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1977 bis 1980 aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Verwaltungsakte seien bereits Gegenstand des vom FG in B. übernommenen, beim FG-A unter dem Az. 7 K ... anhängigen Verfahrens.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Revision, die der Kläger auf § 116 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.