BFH - Beschluß vom 04.12.1998
X R 6/98
Normen:
FGO §§ 74 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Verfahrensmangel; nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluß vom 04.12.1998 - Aktenzeichen X R 6/98

DRsp Nr. 2002/13826

Verfahrensmangel; nicht mit Gründen versehenes Urteil

1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt nicht vor, wenn Ausführungen zu Rechtsfragen unterbleiben, auf die es aus der Sicht des FG nicht ankommt. Wird die Klage durch Prozessurteil abgewiesen, bedarf es keiner Ausführungen zu materiellen Rechtsfragen. 2. Mit der Verfahrensrüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO kann nicht die fehlende Begründung über einen Antrag, der das gerichtliche Verfahren betrifft - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO - geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO §§ 74 116 Abs. 1 Nr. 5 ;