BFH - Beschluß vom 21.11.2001
III B 66/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; FGO § 90 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 128 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 517

Verfahrensmangel; Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung?

BFH, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen III B 66/01

DRsp Nr. 2002/940

Verfahrensmangel; Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung?

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. 2. Die Einverständniserklärung des Prozessvertreters mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist eine einseitige, gestaltende Prozesserklärung, die grds. im Interesse einer eindeutigen und klaren Prozessrechtslage nicht frei widerrufen werden kann. 3. Ob die Verzichtserklärung ausnahmsweise analog § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei einer wesentlichen Änderung der Prozessrechtslage widerrufen werden kann, kann offen bleiben, da es an einer wirksamen Widerrufserklärung fehlt. Denn eine derartige Erklärung setzt als einseitige, verfahrensgestaltende Prozesshandlung voraus, dass sie im Interesse der Rechtssicherheit klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden muss. Ein Widerruf durch bloßes schlüssiges Verhalten reicht nicht aus (Anschluss an BFH-Beschl. v. 09.10.2000 - VII R 34/00, BFH/NV 2001, 462).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; FGO § 90 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 128 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen.