BFH - Beschluss vom 13.04.2022
IV B 61/21
Normen:
FGO § 116 Abs. 6; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 224
BFH/NV 2022, 815
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 61/21

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEntscheidung im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen VerhandlungVor dem FG anwaltlich vertretener Beteiligter

BFH, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen IV B 61/21

DRsp Nr. 2022/8613

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Entscheidung im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Vor dem FG anwaltlich vertretener Beteiligter

NV: Das FG verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es gemäß § 94a Satz 1 FGO im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ohne dem Beteiligten zuvor seine dahingehende Absicht und den Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem er sein Vorbringen in den Prozess einführen kann (Anschluss an BFH-Beschluss vom 06.06.2016 – III B 92/15, BFHE 253, 315, BStBl II 2016, 844).

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10.08.2021 – 4 K 61/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 6; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).