BVerfG - Kammerbeschluss vom 18.07.2019
1 BvR 807/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1 und S. 3; BVerfGG § 95 Abs. 3; BewG § 79; KAG BY v. 22.07.2008 Art. 3 Abs. 1; KAG BY v. 22.07.2008 Art. 3 Abs. 3 S. 2-8;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1486
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 ZB 11.2415
VG Augsburg, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 10.1088
VGH Bayern, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 ZB 13.908
VG Augsburg, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 12.956

Verfassungsbeschwerde bezüglich der Erhebung von Zweitwohnungsteuern aufgrund kommunaler Satzungen im Freistaat Bayern; Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Art der Berechnung der Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Einheitswert zum 01.01.1964 festgesetzten und verbraucherpreisindexierten Jahresrohmiete; Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung

BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 807/12

DRsp Nr. 2019/15774

Verfassungsbeschwerde bezüglich der Erhebung von Zweitwohnungsteuern aufgrund kommunaler Satzungen im Freistaat Bayern; Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Art der Berechnung der Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Einheitswert zum 01.01.1964 festgesetzten und verbraucherpreisindexierten Jahresrohmiete; Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung

Tenor

I. 1.

§ 4 Absatz 2 Sätze 2 bis 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 der Satzung des Markts Oberstdorf über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 29. Oktober 2004, geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Markt Oberstdorf vom 19. Dezember 2008, sind jedenfalls seit dem 1. Januar 2009 unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Werden diese Vorschriften nicht bis zum 31. März 2020 durch eine verfassungsmäßige Neuregelung ersetzt, tritt ihre Nichtigkeit ein.

2.

Auf bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen beruhen, dürfen ab dem Ende der Fortgeltungsfrist keine Belastungen mehr gestützt werden.

3. 4. 5. 6. II. 1. 2. 3. 4. 5.