§ 4 Absatz 2 Sätze 2 bis 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 der Satzung des Markts Oberstdorf über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 29. Oktober 2004, geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Markt Oberstdorf vom 19. Dezember 2008, sind jedenfalls seit dem 1. Januar 2009 unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Werden diese Vorschriften nicht bis zum 31. März 2020 durch eine verfassungsmäßige Neuregelung ersetzt, tritt ihre Nichtigkeit ein.
2.Auf bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen beruhen, dürfen ab dem Ende der Fortgeltungsfrist keine Belastungen mehr gestützt werden.
3. 4. 5. 6. II. 1. 2. 3. 4. 5.
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