I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 (BGBl I S. 874). Durch diese Regelung ist der Kreis derjenigen, die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, auf die Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG-Vertrag erweitert worden. Der Beschwerdeführer, ein Berufsverband von Buchführungshelfern und Steuerbuchhaltern sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der durch die genannte Regelung begünstigte Personenkreis nicht die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen habe, die für die unter § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG fallenden Personen und Vereinigungen gelten.
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