BVerfG - Beschluß vom 26.09.2000
1 BvR 1545/00
Normen:
BVerfGG § 90 ; StBerG § 3 Nr. 4 ;

Verfassungsbeschwerde eines Berufsverbandes

BVerfG, Beschluß vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1545/00

DRsp Nr. 2001/70

Verfassungsbeschwerde eines Berufsverbandes

Verfassungsbeschwerden von Verbänden, die nur die Verletzung von Grundrechten ihrer Mitglieder geltend machen, sind mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ; StBerG § 3 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 (BGBl I S. 874). Durch diese Regelung ist der Kreis derjenigen, die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, auf die Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG-Vertrag erweitert worden. Der Beschwerdeführer, ein Berufsverband von Buchführungshelfern und Steuerbuchhaltern sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der durch die genannte Regelung begünstigte Personenkreis nicht die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen habe, die für die unter § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG fallenden Personen und Vereinigungen gelten.