BVerfG - Beschluß vom 29.01.2002
2 BvR 494/01
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 24.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 178/00
LG Oldenburg, vom 21.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 904/00

Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung der Klage auf Herausgabe von im Strafverfahren beschlagnahmten Unterlagen

BVerfG, Beschluß vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 494/01

DRsp Nr. 2002/3119

Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung der Klage auf Herausgabe von im Strafverfahren beschlagnahmten Unterlagen

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung von Zivilklagen auf Herausgabe von im Strafverfahren beschlagnahmten Unterlagen ist wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zulässig, solange die Beschwerdeführer nicht die strafprozessualen Rechtsbehelfe und -mittel ausgeschöpft haben, um eine Aufhebung der Beschlagnahme zu erreichen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen über die Herausgabe von Geschäftsunterlagen, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorläufig sichergestellt wurden.