BVerfG - Kammerbeschluss vom 24.07.2019
2 BvR 686/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AufenthG (2004) § 60 Abs. 5; AufenthG (2004) § 60 Abs. 7 S. 1; MRK Art. 3; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7 S. 1-2; VwGO § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 536
NVwZ-RR 2020, 132
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 35/19

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines - vierten - Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO; Fachgerichtliche Sachaufklärungspflichten im asylrechtlichen Klageverfahren bei drohender Gefährdung von Leib und Leben im Fall einer Abschiebung des Rechtsuchenden; Maßgaben des Rechtsschutzanspruchs in Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO

BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 686/19

DRsp Nr. 2019/13566

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines - vierten - Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO; Fachgerichtliche Sachaufklärungspflichten im asylrechtlichen Klageverfahren bei drohender Gefährdung von Leib und Leben im Fall einer Abschiebung des Rechtsuchenden; Maßgaben des Rechtsschutzanspruchs in Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO

Tenor

1.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2019 - 5 L 35/19.F.A - verletzt das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

2.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

4.

Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ...

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.