BVerfG - Beschluss vom 30.03.2021
1 BvR 160/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2021, 1939
Vorinstanzen:
AG München, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 274 C 4910/17
LG München I, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S. 6228/18

Verfassungsbeschwerde gegen die Schadensersatzpflicht wegen der Beschädigung einer Grabstätte

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 160/19

DRsp Nr. 2021/8260

Verfassungsbeschwerde gegen die Schadensersatzpflicht wegen der Beschädigung einer Grabstätte

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilrechtliche Entscheidungen, mit denen der Beschwerdeführer zu Schadensersatz wegen Beschädigungen an einem Familiengrab verurteilt worden ist.

1. Bei der Grabstätte auf der Insel Frauenchiemsee handelt es sich um das Grab der Familie eines im Rahmen der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse zum Tode verurteilten und hingerichteten hochrangigen Militärs. Dieser ist in dem Familiengrab zwar selbst nicht beerdigt, sein Name, Dienstgrad und Lebensdaten sind jedoch auf einem der Grabsteine angebracht, der die Form eines Steinkreuzes hat.

Der Beschwerdeführer brachte im Jahr 2015 an dem Grabkreuz mit einem silikonartigen Kleber ein Schild mit der Aufschrift "Keine Ehre dem Kriegsverbrecher" an. Dieses Schild wurde von Angestellten der örtlichen Gemeinde entfernt und dem Kläger des Ausgangsverfahrens dafür ein Betrag in Höhe von 84,00 Euro in Rechnung gestellt. Für die Entfernung des Klebers durch einen Steinmetz wurden dem Kläger zusätzlich Kosten in Höhe von 389,13 Euro berechnet. Beide Beträge wurden von diesem bezahlt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer.