BVerfG - Beschluss vom 19.12.2021
1 BvR 1073/20
Normen:
TMG a.F. § 14 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 193;
Fundstellen:
CR 2022, 337
DVBl 2022, 473
GRUR 2022, 335
ITRB 2022, 49
MMR 2022, 193
NJW 2022, 680
NVwZ 2022, 978
WRP 2022, 310
ZUM 2022, 287
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AR 17/19
LG Berlin, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AR 17/19

Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen hinsichtlich Versagung der gerichtlichen Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform; Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Anspruch auf Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen (hier: u.a. Pädophilen-Trulla)

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1073/20

DRsp Nr. 2022/2501

Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen hinsichtlich Versagung der gerichtlichen Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform; Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Anspruch auf Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen (hier: u.a. "Pädophilen-Trulla")

1. Im Hinblick auf eine Äußerung bleiben auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern oder Politikerinnen und Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus. Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt.